Rechtsprechung
BVerwG, 04.07.1962 - IV C 286.60 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Hausratentschädigung für einen Hausratschaden einer aus Stettin vertriebenen Großmutter in Höhe des Erbanteils - Gewährung von Zuschlägen zu den Sockelbeträgen nach dem Familienstand der Geschädigten - Anspruch des Geschädigten (früher Erbe) auf den Familienzuschlag als ...
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 04.05.1960 - III A 131/59
- VG Braunschweig, 28.06.1960 - III A 131/59
- BVerwG, 04.05.1962 - III C 171.60
- BVerwG, 04.07.1962 - IV C 286.60
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 11.07.1957 - III C 17.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.07.1962 - IV C 286.60
Demzufolge ist in ständiger Rechtsprechung zwischen Ehegatten eine Verrechnung für zulässig erachtet worden (vgl. u.a.Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 17.56, BVerwGE 5, 207 -).- In dieser Richtung bewegen sich auch die Ausführungen des gleichsfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten III. Senatsim Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 17.56 - (BVerwGE 5 S. 207 [209]), wenn es dort heißt, es müsse im allgemeinen eine Verrechnung innerhalb einer Familiengemeinschaft zulässig sein.
- BVerwG, 22.06.1961 - III C 349.58
Wechselseitiger Ehegattenzuschlag bei der Hausratentschädigung und …
Auszug aus BVerwG, 04.07.1962 - IV C 286.60
Abgesehen davon aber, daß über die Berücksichtigung des späten Erben hier nicht zu entscheiden ist, würde auch eine solche Handhabung des Gesetzes der hier gefundenen Auslegung nicht widersprechen." - In gleicher Richtung bewegt sich das Urteil des III. Senatsvom 22. Juni 1961 - BVerwG III C 349.58 -. - BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57
Darreichende Verwaltung
Auszug aus BVerwG, 04.07.1962 - IV C 286.60
Der Gesetzgeber habe es im Bereich der darreichenden Verwaltung, zu der die Gewährung von Hausratentschädigung gehöre, in der Hand gehabt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen er seine Leistungen gewähren wolle (vgl. BVerfG, NJW 1960 S. 955 und S. 1195). - BVerwG, 07.10.1960 - IV C 305.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.07.1962 - IV C 286.60
Auchim Urteil vom 7. Oktober 1960 - BVerwG IV C 305.58 - wird der gleiche Grundsatz ausgesprochen und ausgeführt, die Hausratentschädigung sei im Lastenausgleichsrecht nicht als eine "reine" Entschädigung für verlorengegangene Werte geregelt worden. - BVerwG, 19.08.1960 - III B 175.60
Gewährung von Hausratsentschädigung für wirtschaftlich abhängige …
Auszug aus BVerwG, 04.07.1962 - IV C 286.60
Sie ist dahin entschieden worden, daß unter den genannten Umständen ein Zuschlag zu versagen ist (vgl.Beschluß vom 19. August 1960 - BVerwG III B 175.60 -, veröffentlicht in der Zeitschrift für den Lastenausgleich 1960, S. 352).
- BVerwG, 06.12.1963 - IV C 16.62
Rechtsmittel
Aus diesem Verhältnis besonderer Art folgert das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, daß zwischen Ehegatten eine Verrechnung der hier vorgenommenen Art zulässig ist (vgl. a.d. Urteile vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 17.56 - [BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56]] und vom 4. Juli 1962 - BVerwG IV C 286.60 -). - BVerwG, 23.10.1964 - IV C 171.64
Feststellung eines Vertreibungsschadens - Anspruch auf einen Ehegattenzuschlag
Denn die Regelung der Hausratentschädigung beruhe auf der Fiktion der gemeinsamen Schädigung beider Ehegatten; daher müsse unerheblich sein, wie das Verfahren für die Gewährung der Hausratentschädigung gestaltet sei, nämlich daß nur ein Ehegatte antragsberechtigt sei (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1963 - BVerwG IV C 16.62 - unter Hinweis auf Urteil vom 4. Juli 1962 - BVerwG IV C 286.60 -).